Gewissheit durch Transparenz.

Zu unseren Standards gehören klare Kostenstrukturen und ein regelmäßiges, automatisiertes Reporting.

Nachhaltigkeit

Informationen der DFP Deutsche Finanz Portfolioverwaltung GmbH zur Nachhaltigkeit bei der standardisierten Vermögensverwaltung

Art. 3 der Offenlegungsverordnung: Transparenz  bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourcen-effizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kundinnen und Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren. Die DFP als Vermögensverwalter ist derzeit dazu verpflichtet, Erfahrungen und Kenntnisse, finanzielle Verhältnisse, die Verlusttragfähigkeit und Anlageziele einschließlich der Risikobereitschaft eines Anlegers zu erfragen. Nach Vorgaben der EU-Kommission muss sich ein nach §15 WpIG lizenziertes Wertpapier Institut ab dem Stichtag 2. August 2022 bei Neu- und Bestandskunden (Folgegespräche) nun zusätzlich auch erkundigen, ob Ihnen ökologische oder soziale Aspekte sowie Kriterien einer guten Unternehmensführung bei der Geldanlage wichtig sind.

Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kundinnen und Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, entwickeln wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.

Art. 4 der Offenlegungsverordnung: Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens

Die DFP berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Art. 4 Abs. 1 a der Offenlegungsverordnung. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die maßgeblichen Daten, die für die Feststellung und Gewichtung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen wesentlich sind, derzeit im Markt noch nicht ausreichend und vollumfänglich vorliegen.

Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen.

Sollten wir feststellen, dass durch Investitionsentscheidungen substanzielle Beeinträchtigungen der Nachhaltigkeitsfaktoren entstehen, werden wir entsprechend reagieren.

Wir sind gehalten unsere Investitionsentscheidungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Hierzu greifen wir in der Regel auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurück  soweit dieser bereits zugänglich sind. Die relevanten Anbieter beginnen gerade erst damit, notwendige Bewertungsmethoden, ESG-Siegel, geeignete Nachhaltigkeits-Filter sowie Produkt- und Dienstleistungsangebote mit dem Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit zu entwickeln, mit der die sich die aktuelle Rechtslage hinreichend berücksichtigen lässt.

Die Identifikation geeigneter Anlagen in der Standardisierten Fondsvermögensverwaltung (Strategiedepots) erfolgt soweit möglich in der Weise, dass wir  in Investmentfonds investieren, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter der Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisiken ausgestattet ist. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken kann auch darin bestehen, dass wir, soweit möglich, für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung auf anerkannte Rating-Agenturen zurückgreifen.

Art. 5 der Offenlegungsverordnung: Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter und beeinflusst damit maßgeblich die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken.

Informationen der DFP Deutsche Finanz Portfolioverwaltung GmbH zur Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit der Anlageberatung

Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wird daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen (oder Anlageempfehlungen) die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Daher sind wir gehalten, auf unserer Webseite zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen.

Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.

Sollten Sie Fragen oder vertiefende Informationen zum Umgang mit dem Thema Nachhaltigkeit in unserem Unternehmen haben, wenden Sie sich gerne direkt an die Geschäftsleitung der DFP Deutsche Finanz Portfolioverwaltung oder ihren persönlichen Berater vor Ort.

Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Nachhaltigkeit von Finanzanlagen zu den vorgenannten Angaben verpflichtet sind.

ESG

  1. Einleitung

Die Vereinten Nationen haben 17 Entwicklungsziele, die sogenannten Global Goals, für eine nachhaltige Entwicklung definiert. Zur Erreichung dieser Ziele will die Europäische Union auch die Finanzdienstleistungsindustrie in die Pflicht nehmen.

Die Entwicklung hin zu mehr Nachhaltigkeit wird unter dem Stichwort ESG geführt. Auch wirtschaftliche Tätigkeiten sollen diesen Zielen der Ökologie (Environment), der sozialen Gerechtigkeit (Social) und den Prinzipien der guten Unternehmensführung (Good Governance) dienen. Unternehmen gelten als nachhaltig, wenn sie durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit versuchen, diese Ziele zu erreichen.

Um einen einheitlichen Standard zu schaffen, was als „nachhaltige Geldanlage“ gilt, hat der Europäische Gesetzgeber die „Offenlegungs-Verordnung“  und die „Taxonomie-Verordnung“  erlassen. Die Offenlegungs-Verordnung definiert nachhaltige Investitionen im Allgemeinen, während die Taxonomie-Verordnung die Offenlegungs-Verordnung bezüglich „ökologisch nachhaltigen Investitionen“ konkretisiert. Darüber hinaus hat die EU-Kommission die ersten Bewertungskriterien  für ausgewählte Umweltziele definiert.

Im Sommer 2022 sind die gesetzlichen Grundlagen noch lückenhaft. Beispielswiese definiert die Taxonomie-Verordnung lediglich sechs Umweltziele. Soziale bzw. gesellschaftliche Ziele sowie definierte Verfahrensweise einer guten Unternehmensführung hat die EU-Kommission noch nicht endgültig festgelegt. Ebenso gibt es erst für zwei der sechs Umweltziele Bewertungskriterien, die beispielsweise festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet.

Der europäische Gesetzgeber verpflichtet Institute, bei ihren Kunden deren Präferenzen zu Fragen der Nachhaltigkeit abzufragen. Die Nachhaltigkeitspräferenz ist die Entscheidung eines Kunden, ob und inwieweit er Finanzinstrumente, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen, in seiner Vermögensanlage berücksichtigen will. Dazu sieht Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2017/565 mehrere Alternativen vor. Wir erlauben uns, Ihnen die zur Auswahl stehenden Nachhaltigkeitspräferenzen nachfolgend zu erläutern.

  1. Die Nachhaltigkeitspräferenzen

Der europäische Gesetzgeber möchte Ihnen als Kunden die nachfolgenden Nachhaltigkeitspräferenzen zur Auswahl anbieten:

2.1.  Nachhaltigkeit entsprechend der Taxonomieverordnung

Die strengste Nachhaltigkeitspräferenz ist die nach Art. 2 Nr. 7 a) DV 2017/565. Dadurch können Sie bestimmen, ob ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 angelegt werden soll. Das sind Finanzinstrumente, die der Taxonomieverordnung entsprechen, d. h. dem Regelwerk der EU zur Definition ökologischer Investments. Das sind Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines der Umweltziele nach Art. 9 der Taxonomieverordnung leisten und keine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele mit sich bringen.

Durch die sogenannte Taxonomie soll festgelegt werden, welche wirtschaftliche Tätigkeit als nachhaltig/ökologisch eingestuft werden darf. Es werden 6 Umweltziele definiert:

  • Klimaschutz
    Vorgehensweise, die den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2 °C zu halten versucht. Da es einige Wirtschaftstätigkeiten gibt, die sich negativ auf die Umwelt auswirken, kann ein wesentlicher Beitrag zu einem Umweltziel auch darin bestehen, solche negativen Auswirkungen zu verringern. Beispiele hierfür sind der Ausbau klimaneutraler Mobilität oder die Erzeugung sauberer Kraftstoffe aus erneuerbaren Quellen.
  • Anpassung an den Klimawandel
    Darunter versteht man Tätigkeiten, welche nachteilige Auswirkungen des derzeitigen oder künftigen Klimas oder die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Tätigkeit selbst, Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verringern oder vermeiden soll.
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
    Hierzu zählt zum Beispiel der Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von städtischem und industriellem Abwasser.
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
    („Recycling“), aber auch die Verbesserung der Haltbarkeit und Reparaturfähigkeit von Produkten
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
    Etwa Verbesserung der Luft-, Wasser- oder Bodenqualität in den Gebieten, in denen die Wirtschaftstätigkeit stattfindet, aber auch die Beseitigung von Abfall.
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
    Hierzu gehört unter anderem nachhaltige Landnutzung und -bewirtschaftung oder die nachhaltige Waldbewirtschaftung

Nach der Taxonomieverordnung wird eine Wirtschaftstätigkeit durch ein Unternehmen dann als ökologisch eingestuft, wenn sie mindestens eines der oben genannten sechs Umweltziele wesentlich fördert und die anderen Umweltziele nicht wesentlich beeinträchtigt. Die technischen Einzelheiten werden durch sogenannte delegierte Rechtsakte festgelegt, die jedoch vom Gesetzgeber noch nicht verabschiedet wurden, sondern noch in politischer Diskussion.

Entwürfe liegen aber bereits vor. Zum Beispiel gilt die Personenbeförderung durch Busse als ökologisch, wenn die dazu eingesetzten Fahrzeuge keine direkten CO2-Abgas-Emissionen verursachen. Solche Definitionen gelten auch für Produktionsprozesse, z.B. darf für die Herstellung von flüssigem Roheisen nicht mehr als 1,331112 t CO2-Äq pro Tonne emittiert werden. Für den Immobilienbereich wird z. B. festgelegt, dass

  • der Primärenergiebedarf nicht den Schwellenwert für Niedrigenergiegebäude überschreiten darf.
  • Die Gesamtenergieeffizienz zertifiziert werden muss.
  • Zusätzliche Anforderungen werden an den Wasserdurchfluss von Wasserhähnen, Duschen und Toiletten gestellt, daneben muss ein 70-prozentiger Mindestanteil von recyclingfähigen Bau- und Abbruchabfällen gewährleistet sein, zusätzlich gelten detaillierte Vorgaben für die Verwendung ökologischer Baustoffe.

Um den Ansprüchen der Taxonomie zu genügen, müssen Unternehmen sicherstellen, dass die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den 8 Kernübereinkommen, die in der Erklärung der internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind und aus der internationalen Charta der Menschenrechte, befolgt werden.

Die Maßstäbe aus der Taxonomie würden für Sie ein höchstmögliches Maß an Nachhaltigkeit sicherstellen. Die Problematik der Taxonomie liegt zum gegenwärtigen Stand im Sommer 2022 darin, dass grundlegende politische Entscheidungen noch nicht gefällt sind. Dies gilt z. B. für die Frage der Einstufung der Kernenergie oder der Gaswirtschaft. Diese Diskussion können Sie in den Medien verfolgen. Zudem stehen Regularien aus, welche die Unternehmen verpflichten, zu berichten, inwieweit ihre wirtschaftliche Tätigkeit der Taxonomie entspricht. Erste Schritte dahingehend werden gegenwärtig unternommen, sind aber noch nicht abgeschlossen. Zum jetzigen Stand im Sommer 2022 müssen wir davon ausgehen, dass der Anteil an Unternehmen, die entsprechend der Taxonomie tätig sind, bei deutlich unter 10 % liegt.

Für unser Institut ist es daher gegenwärtig noch nicht möglich, Ihnen ein risikoadjustiertes und diversifiziertes Portfolio aus Finanzinstrumenten von Emittenten zusammenzustellen, die entsprechend dem Regelwerk der europäischen Taxonomie produzieren.

2.2.  Nachhaltigkeit entsprechend der Offenlegungsverordnung

Die zweite Nachhaltigkeitspräferenz, die Sie als Kunde wählen können, sind Finanzinstrumente, bei denen Sie als Kunde bestimmen, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088, der sog. Offenlegungsverordnung, angelegt werden sollen.

Das sind wirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Erreichung eines Umweltziels beitragen, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt das auch Grundsätze guter Unternehmensführung angewendet werden.

Wählen Sie als Kunde diese Nachhaltigkeitspräferenz, würden Sie sich für eine mittlere Stufe an Nachhaltigkeit entscheiden. Die Problematik dieser Nachhaltigkeitspräferenz ist leider eine ganz ähnliche, wie die oben dargestellte zu den Finanzinstrumenten, die der Taxonomieverordnung entsprechen sollen. Es fehlen regulatorische Definitionen und es ist schwierig, eine genaue Abgrenzung der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeiten vorzunehmen, welche dieser Vorgabe entsprechen sollen. Die in der Vorschrift genannten Schlüsselindikatoren sind gesetzlich nicht definiert und müssen in der Praxis erst noch entwickelt werden. Zum heutigen Stand im Sommer 2022 ist diese Normierung noch kaum entwickelt. Zudem sind die Unternehmen zum heutigen Stand im Sommer 2022 noch nicht verpflichtet, entsprechend der genannten Schlüsselindikatoren zu berichten und in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung fehlen überwiegend noch Äußerungen zu den Schlüsselindikatoren.

Für uns als Institut ist es daher zum gegenwärtigen Stand im Sommer 2022 noch nicht möglich, die wirtschaftliche Tätigkeit von Emittenten eindeutig dieser Nachhaltigkeitspräferenz zuzuordnen.

2.3.  Nachhaltigkeitspräferenz durch Berücksichtigung von PAI´s (Principal Adverse Sustainability Impacts)

Die dritte Nachhaltigkeitspräferenz ist die Entscheidung von Ihnen als Kunde, Finanzinstrumente zu berücksichtigen, welche die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden. Definitionen hierzu finden Sie in Art. 4, 6 und 7 der Offenlegungsverordnung.

Die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren werden anhand sogenannter Nachhaltigkeitsindikatoren bestimmt. Diese Nachhaltigkeitsindikatoren sind

  • Treibhausgasemissionen,
  • CO2-Fußabdruck,
  • die generelle Treibhausgasemissionsintensität eines Unternehmens,
  • Engagement des Unternehmens im Bereich der fossilen Brennstoffe,
  • Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen,
  • Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren,
  • Beeinträchtigung von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität,
  • Wasserbrauch eines Unternehmens,
  • Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle,
  • Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der OECD für multinationale Unternehmen,
  • fehlende Compliance Prozesse und Mechanismen zur Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen,
  • geschlechterspezifisches Verdienstgefälle,
  • Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen,
  • Engagement in umstrittene Waffen (Anti-Personenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen),

bei Investitionen in Staaten und supranationale Organisationen:

  • Treibhausgasemissionsintensität,
  • Verstoß gegen soziale Bestimmungen und der Übereinkommen der Vereinten Nationen

Bei Investitionen in Immobilien:

  • Engagement in fossilen Brennstoffen durch die Investition in Immobilen,
  • Engagement in Immobilien mit schlechter Energieeffizienz.

Die deutsche Kreditwirtschaft, der deutsche Derivateverband und der Bundesverband der Investmentunternehmen haben ein Verbändekonzept vorgelegt, um Finanzinstrumente anhand dieser Indikatoren zu clustern. Als Unternehmen, welche wesentliche PAI´s berücksichtigen, werden Unternehmen definiert, die eine dezidierte ESG-Strategie mit Berücksichtigung der Standard-PAI´s zu Umwelt- und/oder Sozialthemen verfolgen. Zusätzlich müssen diese Unternehmen Mindestausschlüsse berücksichtigen. Diese Mindestausschlüsse bedeuten:

Für Unternehmen:

  • Rüstungsgüter über 10 % (geächtete Waffen über 0 %)
  • Tabakproduktion über 5 %
  • Kohle über 30 %

Schwere Verstöße gegen UN Global Compact (ohne positive Perspektive):

  • Schutz der internationalen Menschenrechte
  • Keine Mitschuld an Menschenrechtsverletzungen
  • Wahrung der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen
  • Beseitigung von Zwangsarbeit
  • Abschaffung der Kinderarbeit
  • Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit
  • Vorsorgeprinzip im Umgang mit Umweltproblemen
  • Förderung größeren Umweltbewusstseins
  • Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien
  • Eintreten gegen alle Arten von Korruption

Für Staatsemittenten keine schwerwiegenden Verstöße gegen Demokratie- und Menschenrechte

Zudem müssen die Emittenten zur Umsetzung von Praktiken guter Unternehmensführung einen anerkannten Branchenstandard für sich akzeptieren, in Deutschland z. B. den deutschen Corporate Governance Kodex.

2.4.  Unternehmen auf dem Weg der Transformation

Die Umsetzung von Themen der Nachhaltigkeit bei Emittenten hat bei vielen Unternehmen erst begonnen. Die Umsetzung von Nachhaltigkeitsthemen ist mit teilweise erheblichen Vorläufen und Umsetzungsschwierigkeiten verbunden. Generell spricht man in diesem Zusammenhang von Transformation. In Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen können Sie auch den Wunsch äußern, dass Unternehmen auf dem Weg der Transformation berücksichtigt werden dürfen. In diesem Fall stellen Sie die Beurteilung der Transformationsschritte in das Ermessen des Instituts. Wir können nach eigenem Dafürhalten und Ermessen entscheiden, ob ein Emittent diesen Kriterien entspricht und damit in Ihrer Anlage berücksichtigt werden darf.

  1. Ihre Entscheidung

Sie sind nicht verpflichtet, sich für eine der oben dargestellten Nachhaltigkeitspräferenzen zu entscheiden. Wir sind als Anbieter bemüht, Ihnen ein Angebot unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen unterbreiten zu können. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass wir zum gegenwärtigen Stand noch nicht auf eine ausreichende Datengrundlage von Unternehmen zurückgreifen können. Erst in Zukunft werden Unternehmen verpflichtet werden, in ihrer nicht finanziellen Berichterstattung detaillierte Angaben zum Anteil ihrer Investition und ihrer Umsätze in wirtschaftlichen Tätigkeiten zu machen, die z. B. der Taxonomieverordnung entsprechen. Diese Verpflichtungen werden nur größere Unternehmen treffen, nicht aber kleinere und mittlere Unternehmen. Diese werden wahrscheinlich nur zu einer eingeschränkten Berichterstattung verpflichtet. Das gleiche gilt für staatliche oder supranationale Emittenten.

Wir als Institut können daher keine Gewährleistung für die Erreichung Ihrer Nachhaltigkeitsziele übernehmen.

Im Finanzprofibereich finden Sie unter anderem Informationen zu den Themen Haftungsdach sowie individuelle und standardisierte Vermögensverwaltung speziell für Finanzberater*innen,
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