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Mitwirkungspolitik

Information zur Mitwirkungspolitik nach § 134b AktG

Die DFP Deutsche Finanz Portfolioverwaltung GmbH – nachstehend „DFP“ genannt – unterfällt als Vermögensverwalter nach § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG den Vorschriften der §§ 134b und 134c AktG und hat daher ihre Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu offenzulegen.

Wir nehmen keine Aktionärsrechte unserer Kundinnen und Kunden wahr. Es werden keine Hauptversammlungen besucht, keine Stimmrechte für Kundinnen und Kunden ausgeübt, Mitteilungen von Aktiengesellschaften nur im Rahmen von Pflichtmitteilungen zur Kenntnis genommen und weder mit der Gesellschaft noch mit anderen Aktionären aktiv kommuniziert.

Durch die Geschäftsführung der DFP wurde die Mitwirkungspolitik wie folgt festgelegt:

1. Die DFP übt keine Aktionärsrechte gemäß § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil nach §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte wird in Rücksprache mit den Kundinnen und Kunden wahrgenommen.

2. Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften nach § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.

3. Ein Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und / oder Interessenträgern der Gesellschaft nach § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG erfolgt nicht.

4. Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären nach§ 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG erfolgt ebenfalls nicht.

5. Der Umgang mit Interessenkonflikten gemäß § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG wird gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt sowie ein weiteres Vorgehen mit den Betroffenen abgeklärt.

6. Da keine entsprechende Rechtewahrnehmung durch die DFP erfolgt unterbleibt die jährliche Berichterstattung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik nach § 134b Abs. 2 AktG.

7. Eine Teilnahme an Abstimmungen erfolgt ebenfalls nicht, so dass auch hier eine  Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens nach § 134b Abs. 3 AktG unterbleibt.

DFP Deutsche Finanz Portfolioverwaltung GmbH

Juli 2021

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